Nichts ist perfekt. Deshalb: flexible, nach Bedarf abrufbare Begutachtung und Nachführung von IVS-Objekten.
Das Inventar Historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) wird
in den nächsten Jahren in allen Kantonen definitiv in Kraft gesetzt
werden. Die Umsetzung und Berücksichtigung des Inventars findet in
einigen Kantonen bereits jetzt statt.
Bedingt durch die lange Entstehungszeit entstehen im praktischen
Gebrauch immer wieder Situationen mit zusätzlichem Klärungsbedarf.
Standardfälle
Dienstleistungen
Referenzen
Klärungsbedarf
Rechtliches
Der zusätzliche Abklärungsbedarf kann vorerst nicht durch eine Gesamtrevision behoben werden, sondern muss nach Bedarf geregelt werden. Als Lösung bietet sich eine flexible, nach Bedarf abrufbare Begutachtung und Nachführung von IVS-Objekten an.
Sieben Begutachtungsfälle sind nach Problemstellung und erbrachter
Leistung standardisiert. Die Leistung wird pro Fall mit einer fixen
Pauschale abgerechnet. Zusätzliche Kosten wie Spesen u.ä. entstehen
nicht.
Abgedeckt werden die Kantone TG, SH, ZH SG, AI, AR, AG. Die Kantone
SZ.und GL in Zusammenarbeit mit C. Doerfel, Fachbüro für
Kulturlandschaft in Einsiedeln.
Die sieben Standardfälle beziehen sich auf häufige Problemsituationen.
Natürlich sind auf Wunsch auch ergänzende Dienstleistungen möglich.
Standardfall | Leistung | Kosten |
1. aktuelles Bauprojekt - alter Inventarstand | Aktualisierung der Geländedokumentation (C) | 800.- |
2. nicht inventarisiertes oder nicht dokumentiertes lokales oder regionales Objekt mit "viel Substanz" | Geländedokumentation
(B) und historische Dokumentation (D) |
1'800.- |
3. nicht nachvollziebare Bewertung eines Objektes | Kurzgutachten zur Bewertung (E) | 800.- |
4. Fehlende oder ungenügende Fotodokumentation | Erstellen einer Fotodokumentation (A) | 400.- |
5. Fehlende historische Dokumentation | Erstellen einer historischen Dokumentation (D) | 1'100.- |
6. Konflikt mit Bauvorhaben, der aufgrund der Dokumentationslage nicht lösbar ist | Vorschlag zur Projektanpassung (E) | 800.- |
7. mögliche sinnvolle Umsetzung eines Schutzes ist nicht erkennbar | Erstellen eines Umsetzungsvorschlags (E) | 800.- |
Bei Kombinationen von Leistungen wird der Aufwand natürlich nicht
einfach addiert, denn Besichtigung u.ä. ist nur einmal nötig. Dies kann
konkret im Voraus vereinbart werden.
Selbstverständlich kann für Umstände, welche nicht ins Schema passen,
eine massgeschneiderte Lösung vereinbart werden.
Die Fotodokumentation umfasst 2-4 Fotos in digitaler Form. Zu jedem
Foto wird festgehalten: der Standort, die Blickrichtung, das Datum und
eine mehrzeilige Bildlegende. Allfällige Hinweise auf geänderte
Geländebefunde oder ähnliches werden ebenfalls festgehalten.
Die Bildgrösse reicht von 1'500 bis 2'300 Pixel (Längsseite). Die
Blickrichtung wird als N, NNO; NO, ONO, O, ...usw. fixiert, Koordinaten
aus den Planunterlagen ermittelt.
Die Geländedokumentation enthält eine Fotodokumentation (A). Sie besteht weiters aus einer kartografischen Aufnahme mit den Signaturen des IVS. (Papierform oder digital). Dazu kommt eine Beschreibung des Objektes in Textform. Diese umfasst die Beschreibung des Objektes, Hinweise auf notwendige Ziele und Massnahmen, Gefährdungen sowie eine explizite Bewertung des Objektes. Differenzen zu einer bereits bestehenden IVS-Dokumentation und dem aktuellen Stand werden angemerkt.
Eine bereits bestehende Geländedokumentation wird auf einen
aktuellen Stand gebracht, der dem Inhalt einer Geländedokumentation (B)
entspricht. Insbesondere werden Differenzen zwischen der bestehenden
IVS-Dokumentation und dem aktuellen Stand angemerkt.
Die bereits bestehende Dokumentation sollte in Text und Kartografie
ausreichenden Umfang und Qualität aufweisen (sonst ist von einer neuen
Dokumentation auszugehen), d.h. mindestens 1 Seite Text, 1 Bild.
Die historische Dokumentation umfasst die Abklärung der wichtigsten
kartografischen Belege, insbesondere des 'Topographischen Atlas'
(Siegfriedkarte). Dazu kommt die Beschreibung der historischen
Verkehrfunktion und wesentlicher Entwicklungsstufen, soweit sie sich
aus gut zugänglicher Literatur ermitteln lassen. Die historische
Einstufung wird explizit begründet.
Der Umfang der Dokumentation beträgt 1 - 2 Seiten. Verfügbare
Illustrationen werden eingefügt (vergl . Abschn. Rechtliches).
Einbezogen werden auch die jeweiligen kantonalen
Vorgängerkarten.Weitergehende Arbeiten müssen besonders vereinbart
werden.
Aufgrund einer Objektbesichtigung und aufgrund einer konkreten
Fragestellung, wird je nach Situation mit Begründung geliefert:
- entweder ein Vorschlag für eine dem Objekt angemessene Nutzung.
- oder eine Bewertung oder Neubewertung des Objektes.
- oder ein Vorschlag für eine Anpassung von Bauprojekt und
Verkehrsobjekt.
Falls notwendig, werden auch ergänzende Literatur-Recherchen gemacht.
Als Mitarbeiter des IVS habe ich bis 2000 den ganzen Kanton Thurgau und Teile der Kantone Zürich und St. Gallen inventarisiert.
Seit dem Jahr 2000 besteht meine Einzelfirma GRAD GIS Specker. Meine Schwerpunkte sind die Anwendung von GIS, Archäologie, Denkmalpflege und die historische Kulturlandschaft. Ich konnte für die Umsetzung des IVS-Inventars in den kantonalen Richtplan Kanton Thurgau mehrere Aufträge bearbeiten, ebenso wurden von mir die beiden IVS-Kantonshefte St. Gallen und Appenzellerland verfasst.
Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Landschaft und Geschichte (AGLG) kann ich zu einer Abstimmung mit andern Kantonen beitragen. Die AGLG besteht aus ehemaligen IVS-MitarbeiterInnen und hat vier der neuen IVS-Kantonshefte erstellt sowie einen Wanderführer durch die Kulturlandschaft Schweiz verfasst.
Ich bin überzeugt, Sie durch meine breite Kenntnis der Probleme und Möglichkeiten des Inventars nachhaltig unterstützen zu können.
Der Auftraggeber erhält grundsätzlich das Verwertungsrecht an Texten
und Bildern zur Erfüllung seiner Aufgaben. Das heisst für interne
Informationen, für kleineren Informationspublikationen, für die eigene
Webseite, u.ä., für den Zeitraum von zwei Jahren. Bei Bildern und
umfangreicheren Textpassagen soll auf die Urheberschaft hingewiesen
werden.
Für grössere, allgemein orientierte Publikationen (z.B. Bücher) u.ä.
kann gerne eine besondere Abmachung getroffen werden.
Es werden keine Reprogenehmigungen von Dritten beschafft. Dies betrifft v.a. historische Abbildungen aus Archiven und Büchern. Die Bildrechte Dritter sind somit bei einer externen Verwendung des Materials gesondert zu beachten. Für eine rein verwaltungsinterne Verwendung als Informationsmaterial besteht aber hierzu wohl keine Notwendigkeit.