Einige Probleme, welche den zusätzlichen Abklärungsbedarf verursachen.
Der zusätzliche Abklärungsbedarf wird durch einige Eigenschaften des IVS-Inventars mitverursacht. Diese sind hier als vertiefende Hinweise aufgeführt.
Der in Teilen bis gegen 20 Jahre alte Inventarstand bedingt verschiedene Probleme.
- Erstens wurde das Inventar durch die Landschaftsveränderungen
schlicht überholt. Dadurch sind vor allem die Substanzgrade oftmals
nicht mehr aktuell oder Objekte sind sogar vollständig verschwunden.
- Zweitens konnte natürlich über diese lange Zeit keine vollständig
konsistente Methodik angewandt werden. Daher treten hier immer wieder
mal Fragen auf, welche eine Abklärung erfordern können.
- Drittens ist es nicht besonders vorteilhaft, in aktuellen
Planungsfällen mit veralteten Unterlagen, v.a. Fotografien, zu
arbeiten, auch wenn der Objektzustand nicht wesentlich geändert hat.
- Auswahl und Bewertung der Objekte erfolgten im allgemeinen durch den
Bearbeiter oder die Bearbeiterin. Eine systematische Zweitbewertung auf
Objektebene durch eine weitere Person fand nicht statt. Daher dürften
sich über die Jahre grössere Inkonsistenzen ergeben haben.
Die lokalen und regionalen Objekte sind nur in einigen Kantonen dokumentiert, welche diese Arbeit gesondert finanzierten, obwohl gerade auf diesen Stufen häufig erhaltenswerte Substanz vorhanden ist. Manchmal ist alles vollständig erfasst, manchmal nur besondere Geländeobjekte. Bei diesen fehlt dann die historische Dokumentation.
- In vielen Dokumentationen fehlen auch Hinweise auf Ziele /
Massnahmen und Gefährdungen. Diese sind eigentlich vom FWG gefordert.
Auch wenn sich allgemeine Schutzziele formulieren lassen, wäre für die
Praxis ein Hinweis auf die angemessene Nutzung oder allfällige
unbedingt ausgeschlossene Nutzungen wertvoll.
- Ein weiterer Mangel ist die - ebenfalls vom FWG geforderte - oftmals
fehlende explizite Begründung der Inventareinstufung.
Diese sollte am Anfang der Dokumentation stehen und würde Verständnis
und Nachvollziebarkeit sehr fördern.
Die Substanzbewertung erfolgte zwar nach einem einigermassen klaren Schema, welches aber in der Dokumentation nicht explizit dargelegt und daher nicht nachvollziehbar ist.
Die Gesamtrevision ist durch die Verordnung IVS erst wieder in 20. Jahren vorgesehen. Daher hätte dann das Inventar stellenweise ein Alter von 40 Jahren. Mit Sicherheit ist daher eine laufende Sammlung von Revisionsfällen notwendig.
Die Verordnung IVS weist eine Inkonsistenz auf, welche die Abgrenzung des eigentlichen Schutzobjektes betrifft. In der Verordnung wird dazu der Begriff "Abschnitt" verwendet, der scheinbar (und naheliegenderweise) das gleiche wie "Abschnitt" in der Inventardokumentation meint. Dem ist aber nicht so! Ein genauerer Vergleich der beiden Definitionen von "Abschnitt" zeigt, dass hier eine erhebliche Differenz vorliegt. Daher zielt der Verordnungstext eigentlich ins Leere.